Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für App-Entwicklungs- und Beratungsaufträge. Stand 8. Oktober 2026.
Rechtlich verbindlich ist die englische Fassung (Terms of Service). Diese deutsche Fassung ist eine Übersetzung zur Information; bei Abweichungen geht die englische Fassung vor.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für alle Verträge über App-Entwicklung, Software-Architektur-Beratung und damit verbundene Leistungen zwischen
DigitalFreedom Global LLC, 30 N Gould St, Ste N, Sheridan, WY 82801, USA (im Folgenden „Auftragnehmer"), Marke DigitalFreedom / The App Architect,
und dem Auftraggeber. Abweichende AGB des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht widersprochen wird.
2. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform (Angebot mit unterzeichneter Annahme oder gegenseitiger Mailaustausch mit klar bestätigtem Auftragsumfang) zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).
3. Leistungsumfang
3.1 Der Auftragnehmer erbringt die im Angebot beschriebenen Leistungen. Die genaue Spezifikation ergibt sich aus dem in Textform festgehaltenen Projekt-Briefing, das vor Projektbeginn von beiden Seiten freigegeben wird.
3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer einen Erfolg nach Maßgabe des freigegebenen Briefings, nicht jedoch einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg. Die Leistungen sind Dienst- und Werkleistungen, kein Warenkauf; Artikel 2 des Uniform Commercial Code findet, soweit rechtlich zulässig, keine Anwendung.
3.3 Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss sind möglich, bedürfen aber einer Nachtragsvereinbarung in Textform (z. B. E-Mail) mit angepasstem Preis und Termin.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise sind Nettopreise. Für Unternehmen mit gültiger USt-IdNr. in der EU wird in der Regel per Reverse Charge abgerechnet; die Umsatzsteuer schuldet der Auftraggeber als Leistungsempfänger. Die steuerliche Behandlung wird vor Vertragsschluss geklärt; anfallende Steuern und eine mögliche Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hält das Angebot fest. Eine Steuer, die der Auftraggeber nach dem Recht seines Staates selbst schuldet, trägt er.
4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt das Festpreismodell. Das Angebot teilt das Projekt in Etappen (Meilensteine) mit je eigenem Festpreis (Ziffer 4.5). Bei Projektstart (nach Freigabe des Briefings) ist eine Anzahlung von 30 % des Gesamtfestpreises fällig; sie wird auf jede Etappenrechnung mit 30 % des Preises dieser Etappe angerechnet. Jede Etappe wird berechnet, sobald sie geliefert und abgenommen ist (Ziffer 7.1). Das Angebot kann die Etappen als monatliche Etappen festlegen. Eine Etappe ist im Sinne von Ziffer 8 bezahlt, wenn ihre Rechnung vollständig bezahlt ist.
4.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber ab Fälligkeit bis zur Zahlung Verzugszinsen von einem Prozent (1 %) pro Monat, höchstens jedoch in der nach dem anwendbaren Recht zulässigen Höhe.
4.4 Drittanbieter-Kosten (Apple Developer Program, Google Play, OpenAI, Hosting, App-Store-Gebühren, Domain-Registrierung) werden zum Selbstkostenpreis weitergegeben oder direkt vom Auftraggeber gebucht.
4.5 Das Angebot legt für jede Etappe einen Festpreis für den im freigegebenen Briefing vereinbarten Umfang fest. Auf den Websites des Auftragnehmers genannte Preise („ab“-Preise) sind Einstiegspreise; der verbindliche Festpreis je Etappe wird nach dem Scoping in Textform festgelegt. Leistungen, Features, Integrationen oder Aufwände, die nicht vom freigegebenen Briefing umfasst sind, sind nicht Vertragsbestandteil; sie werden nur auf Grundlage eines in Textform vereinbarten Nachtrags nach Ziffer 3.3 mit eigenem Preis erbracht und berechnet.
4.6 Laufender Betrieb, Hosting, Wartung, Support und der Verbrauch von Drittanbieter-Diensten sind in einem Festpreis für die Entwicklung nicht enthalten, ausgenommen die kostenlose Fehlerbehebung nach Ziffer 9.4. Der Betrieb wird mit der monatlichen Pauschale nach Ziffer 9.5 berechnet. Hosting und Drittanbieter-Dienste werden gesondert nach Verbrauch abgerechnet (Ziffer 4.4); die Hosting-Kosten skalieren mit dem tatsächlichen Traffic und können mit der App mitwachsen. Wartung und Support außerhalb eines Betriebsvertrags werden nur auf Grundlage eines gesonderten Auftrags in Textform erbracht (Ziffer 3.3 gilt entsprechend).
4.7 Abweichend von Ziffer 4.2 wird der App-Check bei Beauftragung zum vollen Festpreis berechnet und ist vorab zu zahlen; die Arbeit beginnt nach Zahlungseingang, und im Angebot genannte Lieferfristen laufen ab diesem Tag. Der App-Check gilt als eine Etappe; da er vorab bezahlt ist, gelten seine Ergebnisse mit der Lieferung als bezahlt im Sinne von Ziffer 8. Beauftragt der Auftraggeber innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung des Berichts zum App-Check einen nächsten Schritt beim Auftragnehmer (etwa eine Übernahme, eine Rettung oder eine erste Version), wird der für den App-Check gezahlte Betrag voll auf die Rechnungen für diesen nächsten Schritt angerechnet, beginnend mit der ersten, bis das Guthaben aufgebraucht ist. Die Anrechnung gilt nur für einen nächsten Schritt und höchstens bis zu dessen Gesamtpreis; eine Auszahlung ist ausgeschlossen.
5. Liefertermine
5.1 Liefertermine werden im Angebot verbindlich vereinbart. Sie verlängern sich entsprechend, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt (Ziffer 6) oder höhere Gewalt eintritt.
5.2 Auf Wunsch wird in zweiwöchigen Meilensteinen geliefert mit klickbaren Build-Demos.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig folgendes bereit:
- Zugang zu allen notwendigen Drittanbieter-Konten (Apple Developer, Google Play Console, Cloud-Anbieter)
- Inhalte, Logos, Bilder, Texte für die App
- Rückmeldungen und Freigaben innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Anfrage
- Einen verbindlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis
6.1 Sind für den Betrieb der App besondere Berechtigungen, Genehmigungen, Lizenzen, Registrierungen oder fachliche Qualifikationen erforderlich (z. B. aufsichtsrechtliche, medizinische, finanzielle, datenschutzrechtliche oder gewerberechtliche Erlaubnisse), muss der Auftraggeber diese beschaffen, vorhalten und bereitstellen. Der Auftragnehmer entwickelt und, soweit gesondert vereinbart, betreibt die App ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für fehlende Erlaubnisse, Lizenzen oder Qualifikationen des Auftraggebers sowie für die Rechtmäßigkeit der vom Auftraggeber beabsichtigten Nutzung der App.
7. Abnahme
7.1 Die abgeschlossene Leistung wird dem Auftraggeber zur Abnahme bereitgestellt. Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche Erklärung in Textform (z. B. E-Mail), durch Produktivnutzung oder durch fruchtlosen Ablauf einer Prüffrist von 10 Arbeitstagen.
7.2 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
8. Nutzungsrechte und Eigentum am Code
8.1 Der Quellcode liegt ab Projektbeginn im Repository des Auftraggebers. Mit Zahlung der jeweiligen Etappe gehen die Nutzungs- und Eigentumsrechte, einschließlich des Urheberrechts, an dem bis dahin gelieferten Arbeitsergebnis (Quellcode, Build-Pipelines, Infrastruktur-Konfiguration, Design-Assets) auf den Auftraggeber über. Insoweit darf der Auftraggeber das Arbeitsergebnis zeitlich und räumlich unbeschränkt nutzen, ändern, verwerten, übertragen und unterlizenzieren.
8.2 An Arbeitsergebnissen aus noch nicht bezahlten Etappen bleiben die Rechte beim Auftragnehmer. Bis zu dieser Zahlung darf der Auftraggeber sie nur zur Prüfung, zum Test und zur Abnahme nutzen; eine Produktivnutzung ist nicht gestattet. Nutzt der Auftraggeber sie dennoch produktiv, gilt die Etappe nach Ziffer 7.1 als abgenommen und die Zahlung wird fällig. Der Zugriff des Auftraggebers auf sein eigenes Repository bleibt davon unberührt.
8.3 Open-Source-Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzen. Bibliotheken und Tools des Auftragnehmers, die nicht speziell für den Auftraggeber entstanden sind, verbleiben beim Auftragnehmer; der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht im Rahmen der gelieferten Lösung.
8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt nach Live-Schaltung als Referenz zu nennen (Name, Logo, kurze Beschreibung), soweit der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich in Textform (z. B. E-Mail) widerspricht. Code, Datenmodelle und nicht-öffentliche Geschäftslogik werden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung offengelegt.
9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der letzten Etappe (Schlussabnahme). Mängel sind innerhalb dieser Frist anzuzeigen.
9.2 Bei berechtigten Mängelrügen beseitigt der Auftragnehmer die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
9.3 Ausgeschlossen sind Mängel, die auf Eingriffen Dritter, Änderungen durch den Auftraggeber oder unsachgemäßer Nutzung beruhen. Die Anpassung der App an Plattform-Updates, die nach der Schlussabnahme erscheinen (insbesondere neue Hauptversionen von iOS und Android), ist keine Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung und nicht Teil der kostenlosen Fehlerbehebung nach Ziffer 9.4. Sie ist Teil eines Betriebsvertrags nach Ziffer 9.5; ohne einen solchen wird sie nur auf Grundlage eines gesonderten Auftrags in Textform erbracht (Ziffer 3.3 gilt entsprechend).
9.4 Zusätzlich zur Gewährleistung behebt der Auftragnehmer kostenlos Fehler des gelieferten Arbeitsergebnisses (Abweichungen vom freigegebenen Briefing), die innerhalb von 90 Tagen nach dem Launch gemeldet werden. Launch ist die erste Veröffentlichung in den App-Stores oder die erste Inbetriebnahme; bei der Übernahme oder Rettung einer bereits laufenden App ist es das erste Release in den App-Stores oder in der Produktion mit oder nach Abnahme der letzten Etappe. Findet der Launch aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Schlussabnahme statt, beginnt die 90-Tage-Frist am 90. Tag nach der Schlussabnahme. Die Ausschlüsse nach Ziffer 9.3 gelten entsprechend. Diese kostenlose Fehlerbehebung verlängert die Gewährleistungsfrist nicht und umfasst keine neuen Funktionen oder Änderungen des Umfangs.
9.5 Bucht der Auftraggeber den laufenden Betrieb gegen eine monatliche Pauschale, richtet sich der Leistungsumfang nach der gebuchten Betriebsstufe (App-Pflege, Rundum-Betrieb oder Betrieb mit technischer Leitung) und ihrer Beschreibung im Angebot. Releases, Fehlerbehebung über Sicherheitsfehler und Ausfälle hinaus, technische Verantwortung und Lieferanten-Fragebögen sind nur enthalten, soweit die gebuchte Stufe sie vorsieht. Zu jeder Stufe gehören nach Maßgabe des Angebots ein Notfallhandbuch und ein Kontenregister, die der Auftragnehmer aktuell hält, sowie eine Lieferanten-Mappe für die Lieferantenprüfungen der Kunden des Auftraggebers. Das Notfallhandbuch dokumentiert die App, ihre Konten und ihren Betrieb und soll es einem anderen erfahrenen Entwickler ermöglichen, vom dokumentierten Stand aus weiterzumachen; eine benannte Vertretung schuldet der Auftragnehmer nicht, ebenso wenig einen bestimmten Erfolg einer Übergabe an Dritte. Die Lieferanten-Mappe und beantwortete Lieferanten-Fragebögen enthalten vorbereitete Antworten und Nachweise zu den Leistungen des Auftragnehmers; sie sind kein Zertifikat und keine Rechtsberatung. Sofern das Angebot nichts anderes vorsieht, reagiert der Auftragnehmer auf kritische Ausfälle innerhalb von 4 Stunden an Werktagen und auf alle übrigen Meldungen innerhalb eines Werktags; die Reaktionszeit ist die Zeit bis zum Beginn der Arbeit an der Meldung, keine Zusage, sie innerhalb dieser Zeit zu beheben. Werktage und Arbeitstage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Auftraggebers, sofern das Angebot keine anderen Tage oder Servicezeiten festlegt. Hosting und Drittanbieter-Dienste werden zusätzlich zum Selbstkostenpreis berechnet (Ziffer 4.4).
10. Haftung
10.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und mutwilliges Fehlverhalten, für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie, soweit die Haftung nach zwingendem anwendbarem Recht, insbesondere Produkthaftungsrecht, nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf den Gesamtfestpreis des jeweiligen Angebots, bei laufenden Leistungen auf die Vergütung der zwölf Monate vor dem schadensbegründenden Ereignis.
10.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden in diesem Fall ausgeschlossen.
10.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Drittanbieter-Ausfälle (Apple App Store Review, Google Play, Cloud-Provider, OpenAI) und nicht für Schäden aus Plattform-Policy-Änderungen.
10.5 Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass der Auftraggeber die für den Betrieb der App erforderlichen Berechtigungen, Genehmigungen, Lizenzen oder Qualifikationen nicht besitzt oder bereitstellt, und nicht für die Rechtmäßigkeit der vom Auftraggeber beabsichtigten Nutzung. Der Auftragnehmer wird ausschließlich als Umsetzer und, soweit vereinbart, Betreiber im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers tätig.
11. Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertrags erhaltenen vertraulichen Informationen vertraulich und nutzen sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Diese Pflicht besteht für 5 Jahre nach Vertragsende fort. Ausgenommen sind Informationen, die ohne Verschulden öffentlich bekannt sind, vor Vertragsschluss rechtmäßig bekannt waren oder gesetzlich offengelegt werden müssen.
12. Datenschutz
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ab. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung.
13. Laufzeit und Kündigung
13.1 Projekte mit festem Umfang enden mit der Schlussabnahme. Die Ziffern 8 bis 12 und 14 sowie die Pflichten nach den Ziffern 9.1 bis 9.4 gelten fort. Laufende Leistungen (insbesondere der Betrieb nach Ziffer 9.5) laufen für die im Angebot vereinbarte Mindestlaufzeit; bei den Betriebsstufen ist das die im Angebot für die gebuchte Stufe genannte Mindestlaufzeit. Sie verlängern sich automatisch um dieselbe Dauer, wenn nicht spätestens 4 Wochen vor Ablauf in Textform (z. B. E-Mail) gekündigt wird. Ist der Auftraggeber Verbraucher, läuft der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit stattdessen auf unbestimmte Zeit weiter und kann von ihm jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.3 Endet ein Betriebsvertrag nach Ziffer 9.5, gleich aus welchem Grund, gilt nach Maßgabe des Angebots und des dort vereinbarten Exit-Plans Folgendes. Der Auftragnehmer übergibt das aktuelle Notfallhandbuch, das Kontenregister und den Exit-Plan. Er gibt die bei ihm vorhandenen Daten des Auftraggebers (insbesondere Backups und Konfiguration) in einem gängigen maschinenlesbaren Format zurück und löscht danach seine Kopien, soweit ihn keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung trifft; gilt ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Ziffer 12, gehen dessen Regeln zu Rückgabe und Löschung vor. Er entfernt alle eigenen Zugänge zu den Konten, Repositories und Systemen des Auftraggebers und bestätigt dies in Textform (z. B. E-Mail). Sofern der Exit-Plan keine anderen Fristen vorsieht, geschieht beides unverzüglich nach Vertragsende oder, soweit die Übergabeleistungen nach dem Angebot die Daten oder die Zugänge erfordern, nach Abschluss dieser Leistungen. Er erbringt die im Angebot beschriebenen Übergabeleistungen; weitere Unterstützung eines Nachfolgers erbringt er nur auf Grundlage eines gesonderten Auftrags in Textform (Ziffer 3.3 gilt entsprechend). Während der Laufzeit wird die Übergabe einmal im Jahr nach Maßgabe des Angebots geprobt; die Probe ist in der monatlichen Pauschale enthalten. Ziffer 8 bleibt unberührt.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Rechtswahl: Es gilt das Recht des US-Bundesstaates Wyoming unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, entzieht ihm diese Rechtswahl nicht den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthaltsstaates (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung und entsprechende Regelungen).
14.2 Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Unternehmer oder eine öffentliche Stelle, gilt: Für Klagen gegen den Auftragnehmer sind ausschließlich die Gerichte in Sheridan County, Wyoming, USA, zuständig. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
14.3 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
14.4 Textform: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel.
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